22. February 2018

Verfügung der Übernahmekommission 683/01 vom 20. Februar 2018 betreffend SCHMOLZ + BICKENBACH AG – Nichtbestehen einer Angebotspflicht bzw. Ausnahme davon

 

Luzern, 22. Februar 2018 – Mit Verfügung 683/01 vom 20. Februar 2018 hat die Übernahmekommission mit Bezug auf das Gesuch von Natixis S.A., Credit Suisse AG, ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., J.P. Morgan Securities Plc, UBS Switzerland AG und Liwet Holding AG betreffend Feststellung des Nichtbestehens bzw. Ausnahmen von der Angebotspflicht bezüglich SCHMOLZ + BICKENBACH AG verfügt:

 

  1. Es wird festgestellt, dass die Finanzierung gemäss den Verträgen vom 7. Dezember 2017 inklusive der Verpfändung und einer allfälligen Pfandverwertung von Aktien der SCHMOLZ + BICKENBACH AG für Natixis S.A., Credit Suisse AG, ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., J.P. Morgan Securities Plc, UBS Switzerland AG und Liwet Holding AG bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte bezüglich SCHMOLZ + BICKENBACH AG keine Angebotspflicht auslöst.
  2. Natixis S.A., Credit Suisse AG, ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., J.P. Morgan Securities Plc und UBS Switzerland AG haben die Übernahmekommission zu informieren, (i) falls es zu einem Mandatory Prepayment Event oder einem Enforcement Event kommt, (ii) falls anlässlich eines Enforcement Event durch Selbsteintritt oder unter anderen Umständen Namenaktien von SCHMOLZ + BICKENBACH AG von Liwet Holding AG erworben werden und (iii) ob und wie allfällige Stimmrechte von Namenaktien von SCHMOLZ + BICKENBACH AG bis zu einer Weiterveräusserung an einen Dritten ausgeübt werden.
  3. SCHMOLZ + BICKENBACH AG wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.
  4. Diese Verfügung wird am Tag der Veröffentlichung der SCHMOLZ + BICKENBACH AG gemäss Dispositivziffer 3 hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
  5. Die Gebühr zu Lasten von Natixis S.A., Credit Suisse AG, ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., J.P. Morgan Securities Plc, UBS Switzerland AG und Liwet Holding AG beträgt CHF 25‘000, unter solidarischer Haftung.

 

Gemäss Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung wird SCHMOLZ + BICKENBACH AG verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.

 

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

 

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).